Unsere Satzung

S A T Z U N G
vom 16. März 2017


§ 1

Name

Diese, nach § 9 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) vom 10. Juni 2011 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 der Hessischen Jagdverordnung (HJagdVO) vom 10. Dezember 2015, für die Hege von Niederwild am 29. April 1988 gebildete Hegegemeinschaft führt den Namen:

Niederwildhegegemeinschaft Platte
(III im Rheingaus-Taunus-Kreis, Hessen)



§ 2

Aufgaben/Zweck


Der Hegegemeinschaft obliegen die Aufgaben gemäß § 35 HJagdVO. Im Einzelnen sind dies:
  1. Erstellung von Lebensraumgutachten und gemeinsame Durchführung von Hegemaßnahmen
  2. Aufstellung von Grundsätzen zur Hege und Bejagung des Wildes sowie die Mitwirkung bei der Abschussplanung nach § 26a HJagdG
  3. Hinwirken auf die Erfüllung der Abschusspläne und eine den wildbiologischen Erfordernissen entsprechende Hege und Bejagung des Schwarzwildes unter Beachtung der landwirtschaftlichen Belange
  4. Sicherung an den Lebensraum angepasster Wildbestände
  5. Prüfung der zum Einsatz kommenden Totfanggeräte gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 HJagdVO
  6. Erarbeitung eines Fütterungskonzeptes für amtlich festgestellte Notzeiten gemäß § 30 Abs. 5 HJagdG und  § 50 HJagdVO
  7. Hinwirken auf die Durchführung revierübergreifender Jagden in den zugehörigen Jagdbezirken



§ 3
Abgrenzung der Hegegemeinschaft




Der Hegegemeinschaft gehören folgende Jagdbezirke an:

Lfd.Nr.  Art    Bezeichnung des Jagdbezirks
   1     GJB    Bleidenstadt (Taunusstein)
   2     GJB    Engenhahn (Niedernhausen)
   3     GJB    Eschenhahn (Idstein)
   4     EJB    Hof Gassenbach (Idstein)
   5     GJB    Hahn (Taunusstein)
   6     EJB    Idstein I Süd
   7     EJB    Idstein II
   8     GJB    Königshofen (Niedernhausen)
   9     GJB    Niedernhausen
  10     GJB    Niederseelbach (Niedernhausen)
  11     GJB    Neuhof (Taunusstein)
  12     GJB    Orlen (Taunusstein)
  13     GJB    Seitzenhahn (Taunusstein)
  14     GJB    Wambach (Schlangenbad)
  15     EJB    Hammerwald (Schlangenbad-Wambach)
  16     GJB    Watzhahn (Taunusstein)
  17     GJB    Wehen I (Taunusstein)
  18     EJB    Wehen II Park (Taunusstein)
  19     GJB    Wingsbach (Taunusstein)



§4
Organe

Die Hegegemeinschaft hat gemäß § 31 Abs. 1 HJagdVO folgende Organe:
  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung



§ 5
Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Hegegemeinschaft und hat dessen Interessen zu vertreten. Insbesondere sind dies:
    • Erfassen der bejagbaren Flächen der Jagdbezirke, jeweils mit Anteil an Feld-, Wald- und ggf. Wasserflächen
    • Führen der Mitgliederlisten
    • Führen der Flächen- und Stimmzahlliste
    • Vorbereiten und Durchführen von Mitgliederversammlungen
    • Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Erstellen eines Jahresberichts
    • Erstellen von Protokollen zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
  2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  3. Der Vorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstandes wird als Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds benannt.
  4. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss Mitglied des örtlichen Jagdvereins im Landesjagdverband Hessen sein.
  5. Dem Vorstand können auch außerordentliche Mitglieder angehören.
  6. Der Vorstand teilt die Aufgabenbereiche unter sich auf, insbesondere die Wahrnehmung der Kassengeschäfte und Schriftführung. 
    Darüber hinaus kann er besondere Aufgaben an Mitglieder der Hegegemeinschaft delegieren.
  7. Vorstandssitzungen werden vom vorsitzenden Mitglied einberufen.
  8. Beschlüsse innerhalb des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
  9. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.



§ 6
Wahlen des Vorstandes

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  2. Die Wahl erfolgt öffentlich, sofern nicht der Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds auf geheime Wahl gestellt wird.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
  4. Wahlbeschlüsse und -ergebnisse sind zu protokollieren.



§ 7
Sachkundige

  1. Sachkundige sind gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 HJagdG fachkundige Personen aus den Bereichen
    • der Jägerschaft,
    • der Landwirtschaft,
    • der Forstwirtschaft,
    • den Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzern,
    • des Naturschutzes oder
    • des Tierschutzes.
  2. Sachkundige werden durch den Vorstand benannt und der unteren Jagdbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises zur Bestätigung vorgeschlagen.
  3. Sachkundige beraten den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit ihrer jeweiligen Sachkompetenz.
  4. Mitglieder des Vorstands können Sachkundige sein.



§ 8
Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder der Hegegemeinschaft sind gemäß § 30 Abs. 1 HJagdVO:
  1. Die Jagdrechtsinhaber der unter § 3 dieser Satzung abgegrenzten Jagdbezirke; bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken vertreten durch den Vorsitzenden der jeweiligen Jagdgenossenschaft.
  2. Die Jagdausübungsberechtigten der unter § 3 dieser Satzung abgegrenzten Jagdbezirke.
  3. Sachkundige gemäß § 7 dieser Satzung.



§ 9
Außerordentliche Mitglieder

  1. Eine außerordentliche Mitgliedschaft können Personen beantragen, die
    • bestätigte Jagdaufseher oder angestellte Jäger,
    • örtliche Forstangestellte/-beamte,
    • örtliche Landwirte,
    • Personen aus Organisationen des Natur-, Landschafts- oder Tierschutzes oder
    • interessierte Jäger ohne Revier jedoch mit im Jahr der Aufnahme gülti­gem Jahresjagdscheinsind und mit einem der in § 3 dieser Satzung abgegrenzten Jagdbezirken in direkter Verbindung stehen.

  2. Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied erfordert das vollendete 16. Lebensjahr und setzt bei minderjährigen Mitgliedern die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters voraus.



§ 10
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Für ordentliche Mitglieder beginnt die Mitgliedschaft automatisch mit Beginn eines Jagdjahres und endet entweder durch Tod oder gleichsam automatisch mit Ende eines Jagdjahres gem. § 11 Abs. 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG).
  2. Für Sachkundige beginnt die Mitgliedschaft mit der Bestätigung der Funktion des Sachkundigen durch die Untere Jagdbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises. Sie endet entweder durch Tod, durch Abberufung durch die untere Jagdbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises oder mit der Bestätigung der Funktion eines nachfolgenden Sachkundigen durch die Untere Jagdbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises.
  3. Für außerordentliche Mitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit der Aufnahme des Mitglieds durch den positiven Entscheid der Mitgliederversammlung und endet entweder durch Tod, auf eigenen Wunsch oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.


§ 11
Stimmrechte

Die Mitglieder der Hegegemeinschaft verfügen über folgende Stimmrechte:
  1. Ordentliche Mitglieder
    • Der/die Jagdrechtsinhaber besitzen je angefangene 100 ha bejagbare Fläche ihres Jagdbezirks eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden.
    • Der/die Jagdausübungsberechtigte/n besitzen je angefangene 100 ha bejagbare Fläche ihres Jagdbezirks eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden.
    • Sachkundige besitzen je Person eine Stimme; ist der Sachkundige auch Jagdrechtsinhaber oder Jagdausübungsberechtigter so ist diese Stimme seinem sonstigen Stimmrecht hinzuzufügen.
  2. Außerordentliche Mitglieder besitzen je Person eine Stimme, sind jedoch NICHT stimmberechtigt bei Abstimmungen zu
    • den Aufgaben der Hegegemeinschaft gemäß § 2 dieser Satzung und
    • der Satzung dieser Hegegemeinschaft.
  3. Mitglieder des Vorstandes besitzen kein gesondertes Stimmrecht; sie verfügen über das Stimmrecht das Ihnen durch Ihre Art ihrer Mitgliedschaft zuteil wird.



§ 12
Mitgliederversammlung

  1. Einberufen
    • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn ein entsprechendes Bedürfnis für die Befassung der Mitgliederversammlung besteht, mindestens jedoch einmal jährlich.
    • Termin sowie Tagesordnungspunkte sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung per schriftlicher Einladung bekannt zu geben.
    • Die Einladung zur Versammlung kann ebenso elektronisch in Verbindung mit der Veröffentlichung auf der den Mitgliedern allgemein bekannten Internet-Seite der Hegegemeinschaft erfolgen.
  2. Leitung
    Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied.
  3. BeschlussfähigkeitDie Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der durch die ordentlichen Mitglieder vertretenen Stimmen in der Versammlung anwesend oder durch schriftliche Vollmachten vertreten ist.
    Die Beschlussfähigkeit ist durch den Vorstand zu Beginn der Versammlung zu ermitteln.
  4. AufgabenDie Mitgliederversammlung hat insbesondere zur Aufgabe:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder inkl. des Vorsitzenden (Mitglieder des aktiven Vorstandes sind nicht stimmberechtigt)
    • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
    • Beschlussfassung über das Erheben von Umlagen zur Deckung von Kosten
    • Beschlussfassung der Mittelverwendung
    • Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung
    • Beschlussfassung über die Satzung oder Satzungsänderungen
    • die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder
    • Abstimmung über die vom Sachkundigen vorgelegte Gesamtabschussplanung und dessen Verteilung auf die einzelnen Jagdbezirke
    • Beschlussfassung über die Auflösung der Hegegemeinschaft
    • Abstimmung über die Auswahl der auf einer übergeordneten Hegeschau vorzuführenden Trophäen
  5. Protokolle und andere Dokumente (nachfolgend das Schreiben) werden je Jagdausübungsberechtigte der Jagdbezirke gem. § 3 der Satzung nur in einfacher Ausfertigung zugestellt.D.h. verfügt ein Jagdbezirk über mehrere Jagdausübungsberechtigte, so erhält nur die Person das Schreiben, die dem Vorstand zuvor als „geschäftsführend“ benannt wurde. Dieser „Geschäftsführer“ ist dann verpflichtet das Schreiben innerhalb des Jagdbezirks an alle Jagdausübungsberechtigte weiterzuleiten.



§ 13
Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Jagdjahr gemäß § 11 Abs. 4 BJagdG: 1. April bis 31. März


§ 14
Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden
und den Organisationen der Jägerschaft

Im Interesse einer engen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Jagdbehörde, den örtlichen Mitgliedsvereinen der Landesvereinigung der Jägerschaft, den anderen sach- und fachkundigen Vereinen und Verbänden und den zuständigen öffentlichen Stellen sollen diese zu allen Sitzungen und Veranstaltungen, in denen ihre spezielle Fachkunde oder Zuständigkeit berührt ist, eingeladen werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer eigenen oder ihrer öffentlich-rechtlichen Fachkenntnis. Sie haben kein Stimmrecht.

Taunusstein, den 18. März 2017
(Ort)(Datum)


Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 16. März 2017, in welcher 104 von 151 Stimmen ordentlicher Mitglieder anwesend bzw. vertreten waren mit
104 Ja-Stimmen (entspricht 69%), keinen Nein-Stimmen und keinen Enthaltungen angenommen und somit beschlossen worden.
In Vertretung der ordentlichen Mitglieder unterzeichnen rechtskräftig:


.................................................................
              1. Vorsitzender


.................................................................
             2. Vorsitzender


Anlage:

  • Flächen- und Stimmzahlliste der Jagdbezirke gem. § 3 dieser Satzung